Amtsgericht Düsseldorf: Urteil gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale

Urteil des AG Düsseldorf vom 23.11.2011 (Az. 42 C 11568/11)

Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Verträge der Gewerbeauskunft-Zentrale den Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB erfüllen und somit anfechtbar sind. Geklagt hatte ein Kunde der Gewerbeauskunft-Zentrale, die von der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH in Düsseldorf betrieben wird und unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de zu finden ist.

Vertragsformular der Gewerbeauskunft-Zentrale vermittelt amtlichen Anschein

Das Gericht stellte fest, dass die Verträge der Gewerbeauskunft-Zentrale den Anschein vermitteln, dass es sich um ein amtliches Schreiben handele. Es werde nicht ausreichend deutlich, dass es sich bei den Schreiben um ein privates Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags handele.

Amtsgericht Düsseldorf gibt dem Kunden recht

Aus diesen Gründen befand das Amtsgericht, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale keine Ansprüche gegen den Kunden aus dem unterschriebenen Vertrag herleiten könne. Dieser habe den Vertrag nämlich wirksam anfechten können. Der täuschende Charakter des Vertragsschreibens ergebe sich bereits aus dem Namen "Gewerbeauskunft-Zentrale".

"Gewerbeauskunft" klingt nach Behörde

Unter einer Gewerbeauskunft verstehe man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt werde. Aus dem Schreiben gehe auch nicht ausreichend deutlich hervor, dass es sich um ein privates Angebot auf den Abschluss einen kostenpflichtigen Vertrags handele. Lediglich beiläufig tauche das Wort "Angebot" auf. Auch die Kosten seien versteckt aufgeführt.

Kosten werden versteckt

Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes werde in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde sei, mitgeteilt, dass es sich um ein "behördenunabhängiges" Angebot handele und durch die Unterzeichnung ein Basiseintrag verbindlich für zwei Jahre bestellt werde. Einem durchschnittlichen Leser werde durch diese Gestaltung des Schreibens aber die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergehe, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung.

Gewerbeauskunft-Zentrale handelt arglistig - Kunden wollen den Vertrag nicht

Der Richter führt weiter aus, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale arglistig handele, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn habe, Adressaten zum Abschluss eines Vertrags zu bewegen, den sie bei Kenntnis der Folgen gar nicht abschließen würden. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Berufung ist nicht möglich.

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