Amtsgericht Düsseldorf: Urteil zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale

Urteil des AG Düsseldorf vom 13.10.2011 (Az. 40 C 8543/11)

In einem vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung hat das Amtsgericht Düsseldorf einen Kunden der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH zur Zahlung der Eintragungskosten für das - nicht behördliche - Internetverzeichnis Gewerbeauskunft-zentrale.de in Höhe von 569,06 Euro verurteilt.

Unternehmer will ungewollten Gewerbeeintrag nicht bezahlen

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmer am 10.11.2010 das Vertragsformular der Gewerbeauskunft-Zentrale unterschrieben. Diese Erklärung hat er am 06.12.2010 angefochten und die Kosten für die Eintragung nicht bezahlt. Die Gewerbeauskunft-Zentrale verklagte ihn daraufhin auf Zahlung von 569,06 Euro vor dem Amtsgericht Düsseldorf.

AG Düsseldorf: Gewerbeauskunft Zentrale hat Anspruch auf Bezahlung

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Die Gewerbeauskunft Zentrale habe Anspruch auf die Zahlung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Veröffentlichung der Daten des Beklagten im von der Klägerin betriebenen Gewerbe-Auskunftsregister.

Anfechtungserklärung ist nicht unverzüglich erfolgt

Die Anfechtungserklärung des Beklagten vom 06.12.2010 habe keinen Erfolg, führte das Gericht aus. Zum einen sei die Anfechtungserklärung nicht unverzüglich erfolgt im Sinne des § 121 BGB, da sie mehr als zwei Wochen nach der Rechnungserstellung vom 17.11.2010 erfolgte.

Formular ungelesen ausgefüllt und zurückgeschickt

Zum anderen liege auch gar kein Irrtum im Sinne des § 119 BGB vor. Denn ein Irrtum liegt dann nicht vor, wenn der Anfechtende den Vertrag oder die Erklärung ungelesen unterschrieben hat. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB sei ausgeschlossen. Eine Täuschung liege nicht vor, stellte das Amtsgericht fest. Die Klägerin habe in dem Vertragsangebot mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein Angebot zum Vertragsschluss handelt und auf die Kosten hingewiesen.

Gewerbetreibender muss Post sorgfältig lesen

Ein verständiger Gewerbetreibender sei grundsätzlich angehalten die Post sorgfältig zu lesen. Aber selbst bei flüchtigem Lesen hätte auffallen müssen, dass es sich um ein Vertragsangebot und nicht um ein behördliches Schreiben handelte.

Vertrag nicht sittenwidrig

Auch eine Sittenwidrigkeit des Vertrages sei nicht ausreichend dargelegt. Hierfür hätte der Beklagte vortragen müssen, welche Kosten für vergleichbare Dienstleistungen verlangt werden und warum die Forderung der Klägerin überhöht sei. Ein Missverhältnis sei nicht dargelegt. Auch der Widerruf des Vertrages im Schriftsatz vom 28.09.2011 habe keinen Erfolg, da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgt sei. Spätestens mit Zustellung der Klage lagen dem Beklagten alle notwendigen Informationen und auch die Belehrung über das Widerrufsrecht vor, so dass der Widerruf vom 28.09.2011 verspätet sei, stellte das Gericht fest.

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